Vorstand
Beirat der LKJ
MitarbeiterInnen
Satzung
Netzwerk

Satzung (Fassung vom 25. März 2009)


§ 1 Name und Sitz

Der Verein ist ein Zusammenschluss von überwiegend gemeinnützigen Körperschaften (Organisationen, Vereinigungen, Institutionen) und Einzelpersonen, die in der kulturellen Kinder- und Jugendbildung tätig sind und deren Wirken sich auf das Land Sachsen-Anhalt und seine einzelnen Regionen erstreckt. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.
Der Gerichtsstand ist Magdeburg.
Er führt den Namen „Landesvereinigung kulturelle Kinder- und Jugendbildung Sachsen-Anhalt e. V.“ (Abkürzung: LKJ) und ist ein rechtlich selbständiger Landesverband der Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung e. V. (BKJ).

§ 2 Charakter und Zweck

Zweck des Vereins ist es, die kulturelle Bildung der Kinder und Jugendlichen unter anderem nach dem KJHG zu fördern. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die LKJ ist die Interessenvertretung ihrer Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, den zuständigen Behörden und politischen Gremien.

Ziel ist es, mit kulturell-künstlerischen Mitteln zur Persönlichkeitsentfaltung beizutragen, Entwicklungsbedingungen und Entfaltungsräume für Kinder und Jugendliche zu schaffen.
Mittels gegenseitiger Informationen, Erfahrungsaustausch und weiteren geeigneten Maßnahmen werden die konzeptionelle Weiterentwicklung kultureller Kinder- und Jugendbildung, die Projektkoordinierung unter den Mitgliedern, die fachliche Beratung der Praxis und die Fortbildung der Multiplikatoren gefördert und gewährleistet.

Die LKJ strebt die Zusammenarbeit mit geeigneten Partnern in Sachsen-Anhalt und seinen Regionen, mit den Landesvereinigungen Kultureller Kinder- und Jugendbildung anderer Bundesländer, mit der Bundesvereinigung Kultureller Kinder- und Jugendbildung e. V. sowie mit nationalen und internationalen Vereinigungen an, die mit vergleichbarer Zielsetzung arbeiten.

§ 3 Finanzen

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Einrichtung durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

Als Mitglieder gehören der Landesvereinigung kulturelle Kinder- und Jugendbildung Sachsen-Anhalt e. V . überwiegend gemeinnützige Körperschaften an, die vorrangig auf Landesebene tätig sind.
Weitere Mitglieder können Vereine, Organisationen, Institutionen in überwiegend freier Trägerschaft, sowie Einzelpersonen werden, mit denen eine enge Zusammenarbeit angestrebt wird.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann in der Mitgliederversammlung auf Antrag des Antragstellers mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine andere Entscheidung getroffen werden. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Die Mitglieder verpflichten sich zu einer kontinuierlichen Mitarbeit, insbesondere durch Entsendung eines ständigen Vertreters.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung durch den Vorstand ausgesprochen und von der Mitgliederversammlung entschieden werden. Gegen den Ausschluss kann mit einer Frist von einem Monat Einspruch erhoben werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§ 4a Ehrenmitgliedschaft

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Einzelpersönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft berechtigt das Ehrenmitglied, mit beratender Stimme in allen Gremien der LKJ mitzuwirken.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Beirat und der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen, die schriftliche Einladung erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Termin. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins sie unter schriftlicher Angabe der gewünschten Verhandlungspunkte verlangt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen, Aufnahmen und Ausschluss bedürfen einer 2/3 Mehrheit. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.

Protokolle und Versammlungsbeschlüsse sind vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes
  • Wahl des Vorstandes
  • Beschlüsse zum Arbeitsprogram
  • Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes
  • Beratung und Beschlüsse des Haushaltplanes
  • Wahl der Rechnungsprüfer
  • Beschlüsse über jährlich festzulegende Mitgliedsbeiträge
  • Beschlüsse über Satzungsveränderungen
  • Beschluss über die Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von drei Jahren. Eine direkte Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die/der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein und sind einzelvertretungsberechtigt (im Sinne § 26 BGB). Der Vorstand leitet den Verein. Er bestellt einen Geschäftsführer und beruft den Beirat. Der Vorstand gibt sich zur Führung der Vereinsgeschäfte eine Geschäftsordnung.

§ 5a Beirat

Dem Beirat gehören natürliche Personen an, die die in §2 der Satzung genannten Ziele der LKJ unterstützen und die Arbeit des Verbandes fachlich begleiten. Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen und hat beratende Funktion.

§ 6 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Körperschaft zwecks Verwendung für kulturelle Kinder- und Jugendbildung.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das zuständige Finanzamt durchgeführt werden.


Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28. April 1998 in Quedlinburg errichtet
zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 25. März 2009


LKJ Sachsen-Anhalt